Beitragsbescheid

Inhalt

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen. Die Beiträge werden jährlich zum Hebetermin durch Bescheide festgesetzt. Der Hebetermin wird durch die Haushaltssatzung bestimmt, in der Regel ist es der 01.07. jeden Jahres.

Grundbeitrag

Die Höhe des Grundbeitrages ist unabhängig von der Größe des Grundstücks und wird von allen Mitgliedern des Gewässerpflegeverbandes pauschal erhoben. Mit dem Grundbeitrag werden die allgemeinen Vorteile für die Gewässerunterhaltung sowie die Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten abgegolten. Der Verwaltungskostenanteil berücksichtigt die allgemeine Verwaltungstätigkeit, von der alle Mitglieder profitieren.
Die Höhe des Grundbeitrages wird in der Haushaltssatzung festgelegt.

Flächenbeitrag

Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m² oder bei nutzungsbedingten Zuschlägen wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag erhoben. Die Höhe berechnet sich nach Beitragseinheiten je Hektar. Für den Flächenbeitrag wird in der Haushaltssatzung ein gesonderter Hebesatz festgesetzt.

Zu- und Abschläge

Unabhängig davon, ob ein Flächenbeitrag anfällt, können für alle Grundstücke im Verbandsgebiet für weitergehende Vorteile Zu- und für geringere Vorteile Abschläge berechnet werden. Zum Beispiel können Zu- bzw. Abschläge für folgende Sachverhalte erhoben bzw. gewährt werden:

Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser
Zuschläge für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser
Zuschläge für Anlagen (§ 40 Abs 1 Nr. 3 LWG) die die Unterhaltung erschweren
Abschläge für Wald-, See- und Naturschutzflächen

Beiträge für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft

Für die vom Gewässerpflegeverband zu unterhaltenden Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft wurde eine gesonderte Beitragsklasse gebildet. Dieser Beitrag wird mit 1 Beitragseinheit (BE) je ha Mitgliedsfläche berechnet, mindestens aber 0,5 BE. Auch dieser Beitrag wird jährlich mit der Haushaltssatzung festgelegt.

Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung:

§ 43 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 11.02.2008 (GVOBl. S. 91), in der derzeit geltenden Fassung

§§ 28 ff. des Wasserverbandsgesetzes vom 11.02.2008 (GVOBl. 2008, S. 86), in der derzeit geltenden Fassung

§ 21 des Landeswasserverbandsgesetzes vom 21.03.1995 (GVOBl. S. 115), in derzeit geltenden Fassung

§§ 22 ff. der Satzung des GPV Brandsau – Faule Trave