Mitgliedschaft im Gewässerpflegeverband
Brandsau - Faule Trave

Wer ist Mitglied des Gewässerpflegeverbandes?

Mitglieder des Gewässerpflegeverbandes sind nach § 2 der Satzung des GPV Brandsau – Faule Trave:

  1. Eigentümer oder Erbbauberechtigte der im Mitgliederverzeichnis
    aufgeführten Grundstücke und Anlagen,
  2. Personen, denen der Gewässer- und Pflegeverband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  3. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  5. andere Personen, wenn die Aufsichtsbehörde sie zulässt,
  6. beitragsfrei gestellte Mitglieder in den Gebieten der korporativen Mitgliedschaften.

Vereinfacht gilt, dass derjenige, der aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes einen Vorteil zu erwarten hat oder dessen Grundstück inkl. Anlagen die Aufgabenerfüllung des Verbandes erschwert, Mitglied ist.

Im Gebiet des GPV Brandsau – Faule Trave existieren nichtdingliche Mitgliedschaften der Gemeinden (korporative Mitgliedschaften) für die Gebiete der an Abwasseranlagen angeschlossenen Ortslagen.

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Amt Trave-Land fortgeschrieben und aufbewahrt.

Die Fortschreibung des Mitgliederverzeichnisses erfolgt auf der Grundlage der jährlich vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation übergebenen Änderungsdaten.

Welche Rechte und welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einem Gewässerpflegeverband?

Rechte:

Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung. (§ 49 WVG, § 9 der Verbandssatzung)

Pflichten:

Beitragszahlung auf der Grundlage eines gesonderten Beitragsbescheides (§ 21 Landeswasserverbandsgesetz)

Duldungspflichten:

Verbandsmitglieder sind verpflichtet, das Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten durch Vertreter oder Beauftragte des Verbandes zu dulden (§§ 5 und 6 der Verbandssatzung).